Das Bestandsbuch

Bestandsbücher müssen geführt werden für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.

Ist Ihr Pferd im Equidenpass als Schlachttier ausgewiesen, müssen Sie folglich ein Bestandsbuch führen. Diese Pflicht können Sie auf den Pensionsgeber übertragen*.

 

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Identität des Pferdes (Lebensnummer aus dem Equidenpass, Nummernbrand oder anderes Indentifikationsmerkmal)
  • Standort bei der Behandlung und während der Wartezeit
  • Arzneimittelbezeichnung und die Nummer des tierärztlichen Abgabe- und Anwendungsbeleges
  • Menge und Art der Verabreichung
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der anwendenden Person

 

Das Bestandsbuch kann verschiedene Formen haben

  • gebundenes Buch mit Seitenanzahl
  • durchnummerierte Einzelblattsammlung
  • EDV-Datei
  • Vermerk auf Einzel-Tierkarten

 

Das Bestandsbuch bzw. die AuA-Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Veterinäramt.

 

 

* Der Halter des Pferdes ist in der Pflicht. Bei Haltung in Eigenregie sind Eigentümer und Halter eine Person. Bei Pensionshaltung ist der Pensionsgeber der Halter. Tipp: Klären Sie als Eigentümer das Vorgehen mit Ihrem Pensionsgeber.

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